Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Insolvenzgeldes. Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelt auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze. einheitlicher Begrenzungsbetrag für gesamten Insolvenzgeldzeitraum. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
Soweit in § 185 Abs 1 SGB 3 auf die "monatliche Beitragsbemessungsgrenze" Bezug genommen wird, ist die Regelung dahingehend auszulegen, dass für den gesamten Insolvenzgeldzeitraum von einem einheitlichen Begrenzungsbetrag - errechnet aus den monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen - auszugehen ist.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung höheren Insolvenzgeldes nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Der Kläger war als Senior Consultant seit dem 1. November 2001 zunächst bei der XY. AG und später bei der Rechtsnachfolgerin, der XZ. AG (XZ. AG), in B-Stadt beschäftigt. Der Kläger kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma XZ. AG zum 31. Juli 2007. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2007 hat das Amtsgericht B-Stadt (xxxxx) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XZ. AG eröffnet.
Das monatliche Bruttofixgehalt des Klägers betrug seit dem 1. Januar 2006 6.000,00 Euro. Außerdem hatte der Kläger nach dem Anstellungsvertrag Anspruch auf erfolgsabhängige Tantiemenzahlungen nach Jahresabschluss. Das Gehalt wurde dem Kläger letztmalig im Juni 2007 in Höhe von 2.904,30 Euro aus dem Bruttogehalt in Höhe von 6.000,00 Euro zuzüglich des PKW-Wertes (geldwerter Vorte...