Entscheidungsstichwort (Thema)
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Berufsständische Versorgung. Berufsspezifische Tätigkeit. Pharmaberaterin. freiwillige Mitglieder
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Möglichkeit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist allein auf die Tätigkeit beschränkt, derentwegen die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung und die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer besteht. Die Befreiung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsanghörigen und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht nur dann, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung als berufsspezifisch darstellt.
2. Die Tätigkeit als Pharmaberaterin stellt keine berufsspezifische Tätigkeit einer (Tier-)Ärztin dar.
3. Freiwillige Mitglieder haben kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Normenkette
SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Klägerin ist approbierte Tierärztin und war ab 1. Februar 1999 als Pharmaberaterin bei der Firma B. & C., BC-Stadt, beschäftigt. Seit 1. Oktober 1998 ist sie Mitglied der Landestierärztekammer D. und seit Aufnahme ihrer Beschäftigung Mitglied des berufsständischen Versorgungswerkes.
Nach der Stellenbeschreibung ist sie dafür ve...