Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit der Aufwendungen zur sozialen Sicherung aufgrund eines Versicherungsvertrages Versicherter, Verlustausgleich zwischen Arbeitslosen und ihrem Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine private Versicherung ist ihrer Höhe nach gem. § 138 Abs. 2 Nr. 2 AFG angemessen, wenn sie, gemessen am Einkommensstand des Versicherten ihm bei Eintritt des Risikofalles die Fortführung seines bisherigen sozialen Status ermöglicht.
2. Ob ein Verlustausgleich zwischen dem Arbeitslosen und seinem Ehepartner mit Wirkung für das Recht der Arbeitslosenhilfe zulässig ist, ist nicht abstrakt für alle Einkommens- und Verlust arten gleich, sondern von der jeweiligen Fallgestaltung her zu entscheiden, um Mißbräuche der Möglichkeit des Verlustausgleiches auszuschließen. Nach § 138 Abs. 2 AFG in der bis zum 31.07.1979 geltenden Fassung war ein Verlustausgleich nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Normenkette
AFG in der bis zum 31.07.1979 geltenden Fassung § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 13.07.1978; Aktenzeichen S 5/Ar - 134/76) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Juli 1978 wird zurückgewiesen. Auf die Klage wird der Bescheid der Beklagten vom 16. August 1979 abgeändert und die Beklagte verurteilt, Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Dezember 1975 bis zum 30. November 1976 in voller Höhe zu zahlen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 30. Dezember 1975 bis zum 30. November 1976.
Die Klägerin erhielt vom 1. Juli 1975 bis zum 29. Dezember 1975 Arbeitslosengeld nach einem...