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Hessisches LSG Urteil vom 29.01.2009 - L 8 KR 226/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Arzneimittel. Gewährung des Herstellerrabatts. Abstellen auf die konkrete Abgabeform. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Eröffnung der Möglichkeit des Direktvertriebsweges eines Arzneimittels an Krankenhäuser und Ärzte nach § 47 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AMG (juris: AMG 1976) im Wege der Ausnahmeregelung bewirkt keine Entbindung der pharmazeutischen Unternehmen von der Verpflichtung zur Leistung des Herstellerrabattes im Falle der Abgabe des Arzneimittels durch öffentliche Apotheken an Versicherte auf der Grundlage personifizierter ärztlicher Verordnungen.

2. Darin liegt keine Verletzung der Grundrechte der Apotheker bzw der pharmazeutischen Unternehmen aus Art 3 und Art 12 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.04.2010; Aktenzeichen B 3 KR 3/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Juni 2007 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.805,92 € als Herstellerrabatt für die Abgabe von 26 Packungen Berinert ®P in der Zeit vom Januar bis einschließlich Juni 2004 nebst 5 % Zinsen über den Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank ab dem 11. August 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen beider Instanzen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.805,92 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Anspruch des Klägers auf den Herstellerrabatt gemäß § 130a Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Zeit von Januar bis einschließlich Juni 2004 in Höhe von 2.805,92 €.

Der Kläger ist Inhaber einer Apotheke in A-Stadt und Mitglied im Hessischen Apothekenverband e.V. Die Beklagte stellt...

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