Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. vorläufige Leistungsbewilligung. Erledigung auf sonstige Weise mit Erlass des endgültigen Elterngeldbescheids. keine Bindung der Elterngeldbehörde im Hinblick auf einzelne Berechnungselemente des vorläufigen Elterngeldbescheids. kein Vertrauensschutz
Orientierungssatz
1. Ein Bescheid, in dem Elterngeld - unter dem Vorbehalt der Rückforderung - als Vorschuss vorläufig gem § 8 Abs 3 BEEG aF festgesetzt wird, erledigt sich mit der Entscheidung über die endgültige Leistungsbewilligung auf sonstige Weise.
2. Der Vorschussbescheid ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der eine eigenständige vorläufige Leistung bewilligt und somit nicht einen Teil der letztlich beanspruchten Leistung. Die spätere endgültige Entscheidung wird hierdurch nicht präjudiziert. Bei der endgültigen Leistungsgewährung handelt die Elterngeldbehörde wie bei einer Erstfeststellung. Der Vorschussbescheid entfaltet demnach nur für einen begrenzten Zeitraum Bindungswirkung. Eine Bindungswirkung im Hinblick auf einzelne Berechnungselemente (hier in Gestalt des fehlenden Abzugs der Beitragssatzpauschale für die Rentenversicherung) kommt dem vorläufigen Bescheid hingegen nicht zu. Ein Vertrauensschutz besteht nicht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die endgültige Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.
Die 1977 geborene Klägerin beantragte am 17. August 2013 die Gewährung von Elterng...