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Hessisches LSG Urteil vom 28.01.2004 - L 6 AL 992/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Marburg (Entscheidung vom 16.10.1997; Aktenzeichen S 5 Ar 236/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.09.2007; Aktenzeichen 1 BvR 2203/05)

BSG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 15/04 R)

BSG (Urteil vom 08.11.2001; Aktenzeichen B 11 AL 19/01 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Marburg vom 16. Oktober 1997 wird zurückgewiesen. Die Klage hinsichtlich des begehrten Kurzarbeitergeldes für die Monate Februar bis Juni 1997 wird abgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es ging zunächst im erstinstanzlichen Verfahren um höheres Kurzarbeitergeld (Kug) für Januar 1997 (DM 641,80) und in zweiter Instanz nunmehr auch für Februar bis Juni 1997.

Der 1959 geborene Kläger war seit 1990 und im streitbefangenen Zeitraum bei der Klinik-Verwaltungs-Gesellschaft M. mbH & Co. Klinik-Betriebs KG in B-Stadt als Arzt beschäftigt. Der Arbeitgeber war nicht tarifgebunden; die regelmäßige betriebsübliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden pro Woche. Nach einer Betriebsvereinbarung vom 25. April 1994 über die Bezahlung der Ärzte im Nachtdienst wurde für jeden Bereitschaftsdienst eine Grundvergütung in Höhe von DM 250,- und ein pauschaler lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Betrag in Höhe von DM 50,- gezahlt. Nach einer Betriebsvereinbarung vom 22. November 1996 wurde Einigung über die Ein-führung von Kurzarbeit für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1997 erzielt. In § 4 heißt es: "Be-rechnungsgrundlage ist eine in einer gesonderten Betriebsvereinbarung vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden während des Zeitraumes vom 01.12.1996 bis zum 30.06.97 (das Enddatum ist handschriftlich verbessert vom 31.05.1997 auf "30.06....

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