Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BVerfG Beschluss vom 06.09.2007 - 1 BvR 2203/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

BSG (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 15/04 R)

Hessisches LSG (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen L 6 AL 992/02)

SG Marburg (Urteil vom 16.10.1997; Aktenzeichen S-5/Ar-236/97)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend begründet. Die Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 101, 331 ≪345 f.≫) und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ≪171≫). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Sozialgerichte hätten bei ihrer Auslegung von § 72 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verkannt, geht er weder auf die angefochtenen Entscheidungen noch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in hinreichender Weise ein.

Nach dieser Rechtsprechung hat der Richter bei der Auslegung von Normen zu beachten, dass er den Beteiligten den Rechtsweg nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren darf (vgl. BVerfGE 74, 228 ≪234≫; 77, 275 ≪284≫). Der Beschwerdeführer setzt sich insbesondere nicht mit den vom Bundessozialgericht aufgezeigten Sachgründen für die Beschränkung der Klagebefugnis auseinander. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert zwar die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 ≪123 f.≫). Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, wieso darüber hinaus auch ein nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers einfacherer und günstigerer Rechtsschutz verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Der bloße Hinweis auf eine möglicherweise höhere Praktikabilität der vom Beschwerdeführer vorgezogenen Lösung der Rechtsschutzfrage reicht nicht aus.

2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unsubstantiiert. Es fehlt insbesondere an einer näheren Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der die Frage, ob der Anspruch auf Kurzarbeitergeld eine eigentumsgeschützte Rechtsposition ist, ausdrücklich offen gelassen ist (vgl. BVerfGE 92, 365 ≪405 f.≫). Fraglich ist vor allem, ob Kurzarbeitergeld dem Versicherten privatnützig zugeordnet ist. Zwar beruht es auf Eigenleistungen der Versicherten. Es dient jedoch nicht nur deren Existenzsicherung, sondern ist eine – Arbeitnehmer und Arbeitgeber begünstigende – Leistung des Solidarausgleichs, deren Zweck vor allem darin liegt, den von Kurzarbeit betroffenen Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer zu erhalten (vgl. BVerfGE 92, 365 ≪406≫).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Steiner, Gaier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1815335

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • zfs 03/2020, Ersatz der Mehrwertsteuer bei Erwerb eines ... / 2 Aus den Gründen:
    3
  • § 12 Erbengemeinschaft / 8. Prozesskostenhilferecht
    2
  • AGS 7/2017, Verfahrenswert eines Freistellungsanspruchs ... / 2 Aus den Gründen
    2
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung [bis 31.08.2023] / Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften
    2
  • FF 01/2013, Illoyale Vermögensminderung und Zugewinnausg ... / Aus den Gründen:
    2
  • zfs 03/2009, Problemfelder zum Punktesystem aus Sicht de ... / 2. Bindung an die rechtskräftige Entscheidung
    2
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    1
  • § 14 Unternehmensumstrukturierungen / a) Muster (Partnerschaftsgesellschaft zur Aufnahme auf eine andere Partnerschaftsgesellschaft ohne Abfindungsangebot)
    1
  • § 14 Vor- und Nacherbfolge / c) Muster: Antrag auf Feststellung des Zustands der zum Nachlass gehörenden Sachen
    1
  • § 15 Erbscheinsverfahren / bb) Personenstandsurkunden
    1
  • § 16 Der Pflichtteil im Steuerrecht / 7. Besteuerung des Pflichtteils
    1
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    1
  • § 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / bb) Rechtswahlklauseln
    1
  • § 2 Urheberrecht / 5. Schutz des Sendeunternehmens
    1
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • § 25 Mitbestimmungs- und Arbeitsrecht / 3. Grundsätze für Sozialplanabfindungen
    1
  • § 29 Allgemeine verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / 3. Terminsgebühr
    1
  • § 3 Trennung der Eheleute / 2. Verbindlichkeiten nach der Trennung und Scheidung
    1
  • § 4 Ehegattenunterhalt / e) Ausbildung
    1
  • § 9 Erbrechtliche Auskunftsansprüche, Register- und Akte ... / c) Eidesstattliche Versicherung trotz Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    1
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Hessisches LSG L 6 AL 992/02
Hessisches LSG L 6 AL 992/02

nicht rechtskräftig  Verfahrensgang SG Marburg (Entscheidung vom 16.10.1997; Aktenzeichen S 5 Ar 236/97)   Nachgehend BVerfG (Beschluss vom 06.09.2007; Aktenzeichen 1 BvR 2203/05) BSG (Urteil vom 25.05.2005; ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren