Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten. Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung nach § 118 Abs 4a SGB 6. Kenntnis des Rentenservice. Kenntnis des Rentenversicherungsträgers. Zurechnung
Orientierungssatz
Bei der Prüfung der Verjährung von Ansprüchen auf Erstattung von für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 118 Abs 4a SGB 6 muss sich der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die beim Rentenservice vorliegende Kenntnis von der Überzahlung zurechnen lassen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von über den Tod hinaus gezahlter Rente.
Die 2009 verstorbene Rentenbezieherin erhielt von der Klägerin seit 1. August 2000 eine Witwenrente in Höhe von zuletzt 815,39 Euro nach ihrem verstorbenen, bei der Klägerin versicherten Ehemann. Zugleich erhielt die Rentenbezieherin von der Klägerin eine Versichertenrente aus eigener Versicherung. Für die Bearbeitung der Renten waren unterschiedliche Dezernate zuständig. Die Renten wurden beide monatlich im Auftrag der Klägerin durch den Rentenservice der C. AG (Rentenservice) auf das bei der Beklagten geführte Konto mit der IBAN XXXXX1 durch Überweisung gezahlt.
Mit Schreiben vom 5. November 2009 teilte die Tochter der Rentenbezieherin dem Rentenservice unter der Versicherungsnummer der Rentenbezieherin mit, dass diese verstorben sei, und übersandte eine Sterbeurkunde. Eine bei der Beklagten angeforderte Überzahlung wurde erstattet. Die Ve...