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Hessisches LSG Urteil vom 26.03.1996 - L 8 Kn 1155/94 R

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungsgedanke. Leistungsgruppenbewertung. Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

Treffen bei einem in Polen als Bergmann tätig gewesenen Versicherten innerhalb eines Jahres nach unterschiedlichen Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (Fassung bis zum 31. Dezember 1991) zu bewertende (Arbeits-) Schichten zusammen und ist die jeweilige Anzahl der Schichten, nicht aber ihre zeitliche Abfolge bekannt, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte für die Rentenberechnung jeweils 22 Schichten (bis zum 31. Dezember 1981 je 25 Schichten) gleicher Leistungsgruppenbewertung zu einem Arbeitsmonat zusammenfaßt und die am höchsten bewerteten Monate jeweils an das Jahresende legt.

 

Normenkette

SGB VI § 286a; FRG § 28 a.F.; Deutsch-Polnisches-Abkommen 1975

 

Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 04.10.1994; Aktenzeichen S-6/Kn-203/93)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 4. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der 1928 geborene Kläger ist Aussiedler. In der Volksrepublik Polen war er ab 1949 im Bergbau beschäftigt, zunächst bis 1958 als Flaschenfüller und Sauerstoffapparatewärter und danach bis 1984 als Schlepper, Hauer und in anderen Tätigkeiten über und unter Tage. Seit dem 20. Dezember 1989 befindet sich der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland. Am 11. Januar 1990 stellte er Antrag auf Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 8. November 1990 und Widerspruchsbescheid vom 8. März 1991 zurückwies. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gießen (S-6/Kn-388/91) erkannte die Beklagte das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit ab 20. Dezember 19...

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