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Hessisches LSG Urteil vom 26.02.2009 - L 6 SO 78/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Versäumung der Klagefrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Verschulden. Pflicht des Adressaten eines Bescheides zur Bereithaltung einer ordnungsgemäßen Postempfangsvorrichtung. Einrichtung eines Postfaches. Erhöhte Sorgfaltspflicht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einmonatige Klagefrist des § 87 Abs 1 S 1 SGG ist dann nicht ohne Verschulden iS des § 67 Abs 1 SGG versäumt, wenn eine ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung (Briefkasten) fehlt.

2. Eine ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung setzt voraus, dass daran der vollständige Name angebracht ist.

3. Die Einrichtung eines Postfaches ersetzt die ordnungsgemäße Postempfangsvorrichtung jedenfalls dann nicht, wenn kein Nachsendeauftrag für das Postfach erteilt worden ist.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für die Zeit vom 19. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 streitig. Insbesondere ist streitig, ob dem Kläger wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist bzw. das Sozialgericht den entsprechenden Antrag des Klägers zutreffend abgelehnt hat.

Der 1965 geborene Kläger stellte am 19. Januar 2004 Leistungsantrag (Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG). Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 forderte der Beklagte von dem Kläger im Hinblick auf dessen Gewerbe (Kurierdienst) eine Gewinn- und Verlustabrechnung einschließlich der zugehörigen Belege. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 20. Februar 2004 mit, weitere Unterlagen ...

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