Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht der Rehabilitanden. Höhe der Beiträge. Beitragsbemessungsgrenze
Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2 AVG (= § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2 RVO) ist das dem Übergangsgeld zugrunde liegende Bruttoarbeitsentgelt bis zur jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend. Die Änderung der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Übergangsgeld ist nicht erst von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, zu dem eine Dynamisierung des Übergangsgeldes stattfindet.
Normenkette
AVG § 112 Abs. 3 Buchst. g Nr. 2; RVO § 1385 Abs. 3 Buchst. f Nr. 2; BVG §§ 16a, 16c
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.11.1979; Aktenzeichen S-9/Kr-149/78) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 1979 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der vom Kläger als Rehabilitationsträger für den Beigeladenen zu 2. an die beklagte Einzugsstelle abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten.
Der Kläger gewährt dem Beigeladenen zu 2. seit dem 27. September 1977 wegen Arbeitsunfähigkeit infolge einer als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung Übergangsgeld im Rahmen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Der Berechnung des Übergangsgeldes legte er ausgehend von dem vom Beigeladenen zu 2. im Bemessungszeitraum August 1977 erzielten Arbeitsentgelt von 3.739,– DM brutto/2.480,34 DM netto einen Regellohn von 124,63 DM täglich, begrenzt auf den Höchstregellohn ...