Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 02.03.2001; Aktenzeichen S 2 RA 236/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 2. März 2001 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 471,93 DM zu erstatten.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rückforderung von über den Todesmonat hinaus gezahlten Rentenbeträgen.
Die 1998 verstorbene L. A. bezog aus der Versicherung des im September 1985 verstorbenen Versicherten J. A. Hinterbliebenenrente. Die Einstellung der Hinterbliebenenrente erfolgte zum Ablauf des Monats Juni 1998. Die Beklagte forderte von der Beigeladenen die für den Monat Juni 1998 gezahlten Rentenbeträge in Höhe von 471,93 DM zurück. Hierauf teilte die Beigeladene der Beklagten mit, die Rentenzahlung für den Monat Juni 1998 sei gemäß dem Dauerauftrag der L. A. an den Beklagten zum Verwendungszweck Miete überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 1999 begehrte die Klägerin die Erstattung von 471,93 DM von dem Beklagten. Dieser lehnte die Erstattung ab.
Am 18. Februar 2000 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Kassel, mit der sie die Verurteilung des Beklagten, an die Klägerin 471,93 DM zu zahlen, begehrte.
Mit Urteil vom 2. März 2001 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im wesentlichen aus, die Klage sei nicht begründet. Der Klägerin stehe ein Anspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gegen den Beklagten nicht zu, weil der Beklagte weder Empfänger der (sozialrechtlichen) Geldleistung noch Verfügender über das Konto der Hinterbliebenen gewesen sei, wie es die ange...