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Hessisches LSG Urteil vom 23.09.2016 - L 7 AL 79/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfrist zur Beantragung von Insolvenzgeld

 

Orientierungssatz

1. Nach § 324 Abs. 3 S. 1 SGB 3 ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen.

2. Die Übersendung einer Insolvenzgeldbescheinigung durch den Insolvenzverwalter an die Bundesagentur für Arbeit stellt keinen Antrag des Berechtigten auf Gewährung von Insolvenzgeld dar. Der Arbeitgeber und der Insolvenzverwalter sind nicht Inhaber von eigenen Rechten gegenüber der Insolvenzgeldversicherung. Die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung ist dem Insolvenzverwalter nur übertragen, weil der Arbeitgeber in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt ist.

3. Der Insolvenzverwalter ist weder in einem rechtlichen noch in einem tatsächlichen Sinn Vertreter oder Bevollmächtigter der von der Arbeitgeberinsolvenz betroffenen Arbeitnehmer.

4. Eine Nachfrist bei versäumter Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 S. 1 SGB 3 ist nicht einzuräumen, wenn sich der Antragsteller nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. Insoweit hat der Arbeitnehmer auch leichte Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.04.2017; Aktenzeichen B 11 AL 93/16 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 1. Januar bis 18. Februar 2013.

Die Kläger sind die gesetzlichen Erben des 1978 geborenen und 2016 verstorbenen F. E., vormaliger Kläger und Berufungsführer. Dieser war in der Zeit vom 2. Februar 2012 bi...

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