Entscheidungsstichwort (Thema)
Überlanges Gerichtsverfahren. Entschädigungsklage. unangemessene Verfahrensdauer. Zeiten des Verfahrensstillstands. Umfang des Entschädigungsanspruchs. GmbH in Liquidation. Genugtuungsfunktion der pauschalierten Entschädigung. entgangener Gewinn. Sowieso-Kosten. Kosten für durchgeführte Gerichtsverfahren. sozialgerichtliche Verfahren in den Instanzen. Verfassungsbeschwerde. Individualbeschwerde vor dem EGMR
Orientierungssatz
1. Die Wiedergutmachungs- oder Genugtuungsfunktion durch die Zahlung der pauschalierten Entschädigung nach § 198 GVG ist nur zu verwirklichen, wenn sie nicht nur die Gesellschaft als Hülle, sondern das gelebte Unternehmen im Sinne einer werbenden Gesellschaft noch erreicht. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn die Gesellschaft nur noch den Zweck hat, die Liquidation durchzuführen.
2. Der Anspruch aus § 198 GVG umfasst auch den Ausgleich einer durch die überlange Verfahrensdauer haftungsausfüllend verursachten materiellen Vermögenseinbuße. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, ist indes entgangener Gewinn nicht zu ersetzen.
3. Nicht ersetzt werden auch die sogenannten "Sowieso-Kosten", die ohnehin durch das Betreiben des Rechtsstreits angefallen sind und die sich durch Länge des Rechtsstreits nicht erhöht haben (hier außergerichtliche Kosten und Gerichtskosten für das sozialgerichtliche Verfahren).
4. Es kann an der haftungsausfüllenden Kausalität für einen Anspruch auf Entschädigung in Bezug auf Kosten des bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens fehlen, wenn die erhobene Urteilsverfassungsbeschwerde unzulässig war.
5. Die Entschädigung erfasst die außergerichtlichen Kosten einer vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG eingelegten Individualbeschwerde vor dem EGMR, soweit das Verfahren auf die Überlange des Ve...