Entscheidung zur Frage des Unfallversicherungsschutzes bei für eine Gemeinde verrichteten Arbeit.
Leitsatz (amtlich)
Verrichtet ein als Arbeitnehmer bei einem Dritten beschäftigter Gemeindeeinwohner außerhalb seines Arbeitsverhältnisses freiwillig für seine Wohnortgemeinde gegen Vergütung dem Gemeindewohl dienende Arbeiten, so ist er weder als selbständiger Unternehmer noch als „Schwarzarbeiter”, sondern vielmehr wie ein in Erfüllung bürgerlicher Pflichten (§ 22 Hess. Gemeindeordnung – Verrichtung von Naturaldiensten –) Tätiger zu behandeln. Er genießt somit Unfallversicherungsschutz bei dem für diese Gemeinde zuständigen Gemeindeunfallversicherungsträger.
Normenkette
RVO § 539; HGO § 22
Verfahrensgang
SG Wiesbaden (Urteil vom 18.09.1968) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. September 1968 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt gemäß § 1510 der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Erstattung von für den Dachdeckergeselle M. R. (R.) erbrachter Leistung aus der Krankenversicherung in Höhe von 2.194,60 DM. Ausweislich der Unfallakten der Beklagten hatte R. von der Gemeinde S./Oberwesterwald den Auftrag erhalten, auf dem Feuerwehrgäretehaus Eternit-Wellplatten zu verlegen. Hierbei stürzte R. aus einer Höhe von etwa 3 m ab und zog sich nicht unerhebliche Verletzungen zu. Zwischen der Gemeinde S. und R. war ein Stundenlohn von 4,50 DM vereinbart. Die Arbeiten sollten nach Feierabend ausgeführt werden und hätten etwa 30–40 Stunden in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 24. Februar 1967 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch des R. ab. Dieser sei gelernter Dachdecker und stehe als solcher in einem ständigen Besch...