Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Vermögenseinsatz. Verwertbarkeit einer Kapitallebensversicherung mit Verwertungsausschluss. keine staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge. verfassungskonforme Auslegung. keine Härte. angemessene Alterssicherung. offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verwertbarkeit des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung im Rahmen des SGB 12.
2. Eine Lebensversicherung ist nicht nach § 90 Abs 2 Nr 2 SGB 12 als Schonvermögen zur zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt zu lassen, wenn es sich dabei nicht um Kapital iS des § 10a EStG oder des 11. Abschnitts EStG (sog Riester-Rente) handelt.
3. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermag im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB 12 keine allgemeine Härte iS des § 90 Abs 3 S 1 SGB 12 zu begründen.
4. Bleibt bei der Verwertung einer Lebensversicherung der Rückkaufswert um ca 11 % hinter den eingezahlten Beiträgen zurück, liegt keine Härte iS des § 90 Abs 3 S 1 SGB 12 vor.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 4. September 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1947 geborene, seit 2001 geschiedene Kläger stellte am 5. August 2005, nach Abmeldung seines Maler- und Lackiererhandwerkbetriebes, bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und be...