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Hessisches LSG Urteil vom 19.12.2019 - L 1 KR 267/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung einer Befreiung nach § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst nach Unwirksamkeit eines Befreiungsbescheids wegen Aufgabe der der Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt

 

Orientierungssatz

Zur Erstreckung einer Befreiung gemäß § 6 Abs 5 S 2 SGB 6 nach Aufgabe der der Befreiung zugrunde liegenden Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt auf eine befristete berufsfremde Beschäftigung im öffentlichen Dienst, die nach § 47 BRAO ein Berufsausübungsverbot für die rechtsanwaltliche Tätigkeit bewirkt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2021; Aktenzeichen B 5 RE 2/20 R)

BSG (Beschluss vom 03.03.2021; Aktenzeichen B 5 RE 2/20 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erstreckung einer erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht auf eine für die Zeit vom 20. April 2015 bis zum 19. April 2016 befristete Tätigkeit für  die „Pro Arbeit“ des Landkreises B-Stadt (Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)).

Der 1966 geborene Kläger ist Jurist und war seit 29. März 1996 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer, seit 20. August 1999 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin und ab 24. September 1999 als Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Berlin versichert. Der Kläger arbeitete ab 8. März 1999 als angestellter Rechtsanwalt in der Kanzlei C. in C-Stadt.

Auf Antrag des Klägers vom 9. März 1999, eingegangen am 11. März 1999, befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) mit formularmäßig gestaltetem Bescheid...

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