Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsverzicht. fiktiver Unterhaltsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Unterhaltsverzicht führt nicht zur Anrechnung eines fiktiven Unterhaltsanspruches, wenn der Verzicht objektiv verständig bzw. anerkennenswert ist (Anschluß an BSG, Urteil vom 24. Mai 1978 – 4 RJ 79/77).
2. Die zum Verzicht führenden Motive und Begleitumstände müssen rückschauend erkennbar und nachvollziehbar sein. Hierfür trägt der Rentenbewerber die Beweislast.
Normenkette
AVG § 68 Abs. 2; RVO § 1291 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 09.09.1977) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 9. September 1977 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die wiederaufgelebte Witwenrente nach § 68 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG).
Die im Jahre 1930 geborene Klägerin war in erster Ehe mit dem am … 1923 geborenen und am … 1957 verstorbenen Versicherten H. S. (Versicherter) verheiratet. Bis zu ihrer Wiederverheiratung am 5. Mai 1965 erhielt die Klägerin aus dieser Versicherung Witwenrente.
Die zweite Ehe der Klägerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kassel – 8 (6) R 410/73 – vom 6. März 1974 aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde ein Unterhaltsvergleich dahin geschlossen, daß der Ehemann ab 1. März 1974 auf die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 1.000,– DM netto zu zahlen habe. Für die Folgezeit verzichtete die Klägerin auf jeglichen Unterhaltsanspruch einschließlich des Notbedarfs. Sein Grundvermögen hat der Ehemann seinerzeit mit 400.000,– bis 500.000,– DM, sein laufe...