Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung der Krankenhausleistung. Frühgeborenes. Berechnung. Fallpauschale 16.02. stundenweise Aufnahme in Säuglingsstation
Orientierungssatz
Die Voraussetzungen zur Berechnung der Fallpauschale 16.02 der Anlage 1 zur BPflV 1994 für ein frühgeborenes Kind sind erst gegeben, wenn sich der Säugling zumindest noch um Mitternacht des Aufnahmetags im Krankenhaus befindet. Die stundenweise Aufnahme eines Neugeborenen auf die Säuglingsstation oder im Säuglingszimmer löst die Fallpauschale 16.02 nicht aus.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung für eine Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus, welches in den Krankenhausplan des Landes Hessen aufgenommen ist und der Krankenhausgesellschaft Hessen angehört. Die bei der Beklagten krankenversicherte Frau W entband hier ... 1999 um 0:15 Uhr ein Kind, welches noch am selben Tag um 1:30 Uhr in das Krankenhaus B H verlegt wurde. Es handelte sich um eine Frühgeburt zwischen dem 225. bis 259. Schwangerschaftstag. Hierfür stellte die Klägerin der Beklagten am 2. Februar 1999 insgesamt 6.764,93 DM in Rechnung, wobei sie die Fallpauschalen 16.071 und 16.02 zu Grunde legte. Die Beklagte beglich diese Forderung am 10. Februar 1999 zunächst in voller Höhe, forderte jedoch mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 1.473,82 DM zurück, da die Fallpauschale 16.02 einen Mindestaufenthalt des Neugeborenen im Krankenhaus von einem Belegungstag voraussetze. Die Definition eines Belegungstages ergebe sich jeweils aus der Anwesenheit um Mitternacht im Sinne der klassischen Mitternachtsstatistik. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Im weiteren Verlauf verrechnete die Beklagte am 12. Januar 2000 ihre Rückforderung mit einer ...