Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfügbarkeit, gemeinnützige Arbeit als Bewährungsauflage. analoge Anwendung. freie Arbeit statt Ersatzfreiheitsstrafe. Vertrauen auf Rechtsansicht eines Strafrichters. grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (amtlich)
Leistet ein Arbeitsloser gemeinnützige Arbeit in Erfüllung einer Bewährungsauflage schließt diese seine Verfügbarkeit analog § 103 Abs. 4 AFG nicht aus.
Hat der die Bewährung überwachende Strafrichter den Arbeitslosen dahingehend belehrt, daß die gemeinnützige Arbeit dem Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehe, liegt keine grobe Fahrlässigkeit bezüglich der unterlassenen Mitteilung der Arbeitsaufnahme bzw. des Nichtwissens der (evtl.) Rechtswidrigkeit des Weiterbezuges von Arbeitslosenhilfe vor.
Normenkette
AFG § 103 Abs. 4; EGStGB Art. 293; StGB § 56b; SGB X § 48 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 03.08.1995; Aktenzeichen S-12/Ar-1823/94) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. August 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 21. März 1994 und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von DM 1.308,20 (21.03 bis 25.04.1994).
Mit Bescheid vom 2. Februar 1994 bewilligte die Beklagte dem 1963 geborenen Kläger weiterhin Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 14. Dezember 1993 bis 26. Oktober 1994 (Ende Bewilligungsabschnitt) in Höhe von DM 42,20 täglich. Einen Meldetermin am 25. April 1994 nahm der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht wahr, weshalb die Leistung vorläufig eingestellt und eine Säumniszeit von zwei Wochen festgestellt wurde, die aber später wieder aufgehoben wurde. Im Widers...