Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. betriebliche Altersversorgung. Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung. Beitragsbemessung ohne Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 226 Abs 2 S 2 SGB 5. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Nichtberücksichtigung freiwillig versicherter Betriebsrentner im Rahmen der Freibetragsregelung des § 226 Abs 2 SGB 5 verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art 3 GG; die Besserstellung pflichtversicherter Betriebsrentner ist gerechtfertigt.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Freibetrages des § 226 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch -SGB- V bei der Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Kapitallebensversicherungen.
Der Kläger bezieht eine Altersrente wegen Schwerbehinderung i.H.v. 1.593,95 € und ist bei der Beklagten seit dem 9. November 2019 freiwillig kranken- sowie pflegeversichert.
Zu Gunsten des Klägers hatte dessen ehemaliger Arbeitgeber eine Direktversicherung bei der C. Lebensversicherung AG abgeschlossen. Die Versicherungsnehmereigenschaft wurde erst auf den Kläger übertragen, nachdem die Versicherung bereits beitragsfrei weitergeführt worden war (Schreiben der E. Lebensversicherung - ehemals C. Lebensversicherung AG - vom 13. Juli 2021). Der ehemalige Arbeitgeber des Klägers hatte zu dessen Gunsten eine weitere Direktversicherung bei der M. Lebensversicherungs-AG abgeschlossen. Versicherungsnehmer war hier durchgehend der ehemalige Arbeitgeber des Klägers (Schreib...