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Hessisches LSG Urteil vom 18.11.2010 - L 1 KR 97/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragszuschuss. privat Krankenversicherter. Wahl einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Familienangehörige. bis Einführung des Kontrahierungszwanges Gleichstellung mit privatem Versicherungsvertrag iS von § 257 Abs 2 und 2a SGB 5. Rechtsweg. Kostenfreiheit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Klage eines Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur Krankenversicherung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

2. Insoweit handelt es sich um ein für den Kläger kostenfreies Verfahren nach § 183 Sozialgerichtsgesetz.

3. Wählt ein privat Krankenversicherter für eine bei theoretischer Versicherungspflicht familienversicherte Angehörige mit Vorerkrankungen eine freiwillige gesetzliche Versicherung, muss dies nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragszuschussregelung einem privaten Versicherungsvertrag im Sinne des § 257 Abs 2 und Abs 2a SGB 5 gleichgestellt werden.

4. Dies gilt zumindest bis zur Einführung des Kontrahierungszwanges für private Krankenversicherungsunternehmen (Basistarif).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.03.2013; Aktenzeichen B 12 KR 4/11 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. Februar 2009 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ab dem 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2009 einen Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der Beigeladenen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ...

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