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Hessisches LSG Urteil vom 18.06.1997 - L 7 Ka 1104/95

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Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.08.1995; Aktenzeichen S-28/Ka-3909/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.03.1998; Aktenzeichen B 6 KA 69/97 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 1995 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme rechtswidriger aber bestandskräftiger Honorarbescheide der Quartale IV/87 bis III/93 sowie I/94 und die Auszahlung von rund 511.000,– DM streitig.

Der Kläger ist als Internist und Nuklearmediziner in niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beklagte nahm in den streitigen Quartalen eine Kürzung des Honorars des Klägers wegen übermäßiger Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit vor. Der Berechnung der Honorarkürzung legte die Beklagte ein RVO-Durchschnittshonorar des aktuellen Quartals als Grenzwert zugrunde. Dieser Grenzwert wurde erst nach Abschluß des Quartals bestimmt. Alle streitigen Honorarbescheide wurden vom Kläger nicht angefochten. Das Bundessozialgericht stellte mit Urteil vom 26. Januar 1994 (Az.: 6 RKa 33/91) fest, dass der Grenzwert bereits vor Beginn des jeweiligen Quartals bestimmt sein müsse.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 24. Oktober 1994 die Auszahlung der in den Quartalen IV/87 bis III/93 und I/94 einbehaltenen Honorarteile.

Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Oktober 1994 ab. Dazu führte sie aus, der Antrag des Klägers unterfalle nicht der Regelung des § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – 10. Buch – (SGB X). Diese Regelung sei nur auf Sozialleistungen anwendbar. Die Honorare der Vertragsärzte seien dagegen keine Sozialleistung...

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