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Hessisches LSG Urteil vom 17.12.2009 - L 8 KR 245/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Kraftfahrer

 

Orientierungssatz

1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen der Gesamtsozialversicherungspflicht. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.

2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Arbeitnehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

3. Solange ein Kraftfahrer seine Arbeit mit einem Fahrzeug ausführt, das einem Unternehmer gehört, der ihn für seine Tätigkeit bezahlt, verfügt er über keine wesentlichen Betriebsmittel, mit denen er unternehmerische Gestaltungsspielräume nutzen könnte. Er ist infolgedessen als abhängig Beschäftigter tätig.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) darüber, ob der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin in seiner Tätigkeit als Kraftfahrer abhängig beschäftigt oder selbständig war.

Die Klägerin betrieb ein Unternehmen zu...

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