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Hessisches LSG Urteil vom 15.12.2017 - L 5 R 51/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Todes. Witwenrente. widerlegbare Vermutung. Versorgungsehe. kurze Ehedauer. Typisierung oder Pauschalisierung verschiedener Beweggründe. Einzelfallbetrachtung. länger geplanter Hochzeitstermin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe ist nicht möglich. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls.

2. Auch wenn ein Hochzeitstermin bereits seit längerem feststand und dies einen besonderen Umstand darstellt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, hat im Einzelfall eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass andere Gründe derart in den Vordergrund treten können, dass der Umstand des seit längerem geplanten Hochzeitstermins nicht mehr das Hauptmotiv für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt war.

3. Zu Leitsatz 1: Anschluss an BSG vom 6.5.2010 - B 13 R 134/08 R.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 22. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente. Umstritten ist dabei allein, ob zwischen der Klägerin und dem Versicherten eine sogenannte Versorgungsehe im Sinne des § 46 Abs. 2a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) bestanden hat.

Die 1951 geborene Klägerin ist Witwe des 1949 geborenen und 2013 verstorbenen Versicherten C. A. Nachdem sie bereits vom 18. August 1980 bis 23. Mai 2000 miteinander verheiratet waren und eine gemeinsame Tochter (D. D., geb. 1981) haben, zog der Versicherte am 4. Januar 2011 wieder zu der Kl...

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