Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulunfall. Skifreizeit. Schleppliftunfall. Nothilfe. Rettungshandlung. versicherter Personenkreis
Leitsatz (amtlich)
1. Ermöglicht ein Lehrer einer Schule einem interessierten Personenkreis von Schülern einer Schule in der schulfreien Zeit (Osterferien) eine Skifreizeit im Ausland, an der auch andere Personen teilnehmen können und in der kein Schulunterricht abgehalten werden soll, so handelt es sich um eine private Skireise. Die daran teilnehmenden Schüler sind auf einer solchen Skifreizeit flicht gegen Arbeitsunfall versichert.
2. Ein Schleppliftbenutzer, der beim Aufzug aus dem Skischlepplift fällt und dadurch, daß er die Liftspur im Bewußtsein und in der Absicht sofort frei macht, nachfolgende Benutzer vor erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten, deswegen aber selbst einen Körperschaden erleidet, gehört zum gegen Arbeitsunfall versicherten Personenkreis nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der Rettungshandlung und der anschließenden eigenen Körperverletzung um einen einheitlichen Vorgang handelt.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchtst. a, Nr. 14 Buchtst. b, § 548
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.11.1977; Aktenzeichen S 4/U - 218/76) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Im übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Skiunfalls der Klägerin als versicherten Arbeitsunfall.
Die im Jahre 1958 geborene Klägerin unternahm mit Schülern ihrer Schule...