Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Änderung der Sperrzeitdauer ab 1.1.2003. fehlende Übergangsregelung. Anwendung des neuen Rechts bei allen Sperrzeitfeststellung ab 1.1.2003. Sperrzeitereignis. Intertemporales Verwaltungsrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Die Übergangsregelung des § 434g Abs 2 SGB 3 zum ArbMDienstLG 1 vom 23.12.2002 ordnet an, dass die verfahrensrechtliche Neuregelung des § 144 Abs 1 S 2 SGB 3 nicht anzuwenden ist, wenn das Sperrzeitereignis vor Inkrafttreten der Rechtsänderung eingetreten ist. Zur Fortgeltung der Bestimmungen zur Sperrzeitdauer (§ 144 Abs 3 und 4 SGB 3 aF) ist auch im Umkehrschluss zu § 434g Abs 2 SGB 3 keine Übergangsregelung zu entnehmen.
2. Der allgemeine Grundsatz, bei Rechtsänderungen auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Sperrzeitereignisses abzustellen, gilt nur für Änderungen der Sperrzeitdauer, die - teilweise - eine Änderung zu Lasten der Arbeitslosen enthalten.
3. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts ist der Neuregelung der Sperrzeitdauer ab 1.1.2003 der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, sie auch auf Sperrzeitereignisse vor ihrem Inkrafttreten zu erstrecken, wenn die Sperrzeitfeststellung ab 1.1.2003 erfolgt ist. Das gilt selbst dann, wenn der zu korrigierende Bewilligungsbescheid ohne Sperrzeitfeststellung davor erlassen ist.
Normenkette
SGB III § 144 Abs. 1 S. 2, Abs. 3-4, § 434g Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2003 auch hinsichtlich der Minderung der Anspruchsdauer dergestalt geän...