Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Beratungspflicht. Ruhen wegen Abfindung und Sperrzeit. Minderung der Anspruchsdauer. Übergangsrecht
Orientierungssatz
1. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht verpflichtet, einen Antragsteller zu beraten, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt (6.4.1999) zu stellen, wenn bei der Antragstellung (29.12.1998) nicht ohne weiteres zu erkennen war, ob die Anwendung des alten Rechts (§ 117a AFG) nach der Übergangsregelung des § 427 Abs 6 SGB 3 für den Antragsteller mehr Nachteile als Vorteile erbringen würde. Dies gilt insbesondere, wenn der Antragsteller den Eintritt einer Sperrzeit verneint und diese Ansicht weiterhin mit Nachdruck vertritt.
2. Eine Beratungspflicht der Bundesanstalt für Arbeit (BA) besteht auch dann nicht, wenn eine Gesetzesänderung absehbar war, das Gesetz aber erst nach Bekanntgabe des Bescheides der BA verabschiedet wurde.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer Sperrzeit von 12 Wochen sowie die Feststellung des Ruhens ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 117 a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und gegen die mit diesen Feststellungen verbundenen Minderungen der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (Alg).
Die im Jahre 1952 geborene Klägerin meldete sich am 29. Dezember 1998 zum 1. Januar 1999 arbeitslos. Sie war seit August 1967 bei der D Bank AG als Bankangestellte in verschiedenen Filialen tätig, zuletzt in L im Bereich "Organisation und Logistik". Im Rahmen von geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, die zu einer Verlagerung eines Teils der Arbeit der Klägerin nach St führten und teils eine Auslagerung an Fremdfirmen zur Folge hatten, schl...