Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit bei Auslandswohnsitz des Erziehenden
Orientierungssatz
1. Zur Anerkennung einer Zeit der Kindererziehung ist nach § 56 Abs. 3 SGB 6 grundsätzlich erforderlich, dass sich der erziehende Elternteil mit dem Kind in der Bundesrepublik aufhält.
2. Eine Gleichstellung nach § 56 Abs. 3 S. 2 SGB 6 ist u. a. dann ausgeschlossen, wenn die Wahl des Wohnorts im Ausland nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist.
3. Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 19. Juli 2012 - C-522/10 - ist es nicht gerechtfertigt, wegen einer europarechtlichen Überformung des nationalen Rechts über den eindeutigen Wortlaut des § 56 SGB 6 hinauszugehen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für Zeiträume, während derer die Klägerin und der Beigeladene mit ihren gemeinsamen Kindern in den Niederlanden wohnten und die Kinder dort erzogen.
Die 1954 geborene Klägerin spanischer Staatsangehörigkeit ist seit 19. Februar 1983 mit dem Beigeladenen verheiratet. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor (D., geboren 1983 in H-Stadt [Brsg.], E., geboren 1985 in H-Stadt [Brsg.], F., geboren 1987 in J-Stadt, und G., geboren 1989 in J-Stadt). Die Klägerin, der Beigeladene und die beiden erstgeborenen Kinder wohnten zunächst in Deutschland. (Spätestens) ab 1. Juli 1985 bis 1. Juli 1994 (Bl. 49 ff. der beigezogenen V...