Leitsatz (amtlich)
1. Ein Träger der allgemeinen Unfallversicherung ist bei der Entscheidung über die Lastenverteilung nach § 788 RVO nicht daran gebunden, daß der Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einen Arbeitsunfall gegenüber einem Versicherten rechtsverbindlich anerkannt hat.
2. Ein landwirtschaftlicher Unfall nach § 539 Abs. 2 RVO liegt nicht vor, wenn der Verunglückte Grundbesitz und Obstbäume verpachtet, sich einen Teil der Obstnutzung aber für den eigenen Haushalt vorbehält und bei dessen Aberntung einen Unfall erleidet.
Verfahrensgang
SG Kassel (Urteil vom 30.01.1969) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichtes Kassel vom 30. Januar 1969 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Ausweislich der Unfallanzeige vom 10. Juli 1965 hatte der bei der Beklagten gegen Unfall versicherte Maurer F. Z. (Z.) am 4. Juli 1965 in dem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb des K. S. (Sch.) in W. dadurch einen Unfall, daß er beim Kirschenpflücken mit der Leiter abrutschte, etwa 3 m tief herunterfiel und sich dabei einen Speichenbruch links sowie verschiedene Prellungen zuzog. Z. gab bei seiner Vernehmung durch die Ortspolizeibehörde W. an, daß er jedes Jahr für sein an Sch. verpachtetes Grundstück einen Teil der darauf wachsenden Kirschen für den eigenen Bedarf bekomme, die er sich selbst pflücken müsse. Eine bestimmte Kirschenmenge sei nicht festgelegt worden.
Die Klägerin, die den Unfall des Z. als landwirtschaftlichen Arbeitsunfall ansah, wandte sich vor Erteilung eines Rentenbescheides mit Schreiben vom 3. August 1966 an die Beklagte mit der Antrage, ob diese die nach § 788 RVO bestehende Ausgleichspflicht anerkenne. Die Beklagte erklärte hierzu, daß sie sich als mitbeteiligte...