Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit eines Rechtschutzbegehrens. Prozessvoraussetzung. Nennung einer aktuellen Wohnanschrift des Rechtsuchenden
Orientierungssatz
1. Ein zulässiges Rechtschutzbegehren setzt im Regelfall mindestens voraus, dass im Verfahren die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird (vgl LSG Darmstadt vom 18.3.2022 - L 7 AS 460/21 = juris RdNr 15 und BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S = SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 4 mwN).
2. Auch in dem sich allgemein durch Bürgerfreundlichkeit und fehlende Formenstrenge auszeichnenden sozialgerichtlichen Verfahren ist es in mehrfacher Hinsicht geboten, §§ 90, 92 SGG nach ihrem Sinn und Zweck so auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, eine Anschrift zu nennen (vgl BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S aaO RdNr 5).
3. Ausnahmen von der Pflicht, die Anschrift zu nennen, können nach den Umständen des Einzelfalls nur anerkannt werden, wenn dem Betroffenen dies aus schwerwiegenden beachtenswerten Gründen unzumutbar ist (vgl BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S aaO Rdnr 8).
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 23.01.2025; Aktenzeichen B 11 AL 8/24 BH)
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2023, vom 4. August 2023, vom 20. April 2022, vom 5. August 2021 und vom 2. September 2021 werden als unzulässig verworfen.
2. Die Anträge des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden als unzulässig verworfen.
3. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
4. Die Beteiligten haben einander auch für die Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger machte mit sechs verschiedenen Klagen verschiedenste Ansprüche gegen die Beklagten vor dem ...