Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozessvoraussetzung. Nennung der Wohnanschrift. effektiver Rechtsschutz. schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse. Morddrohung
Orientierungssatz
1. Ein zulässiges Rechtsschutzbegehren in einem sozialgerichtlichen Verfahren erfordert im Regelfall, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird (vgl BSG vom 18.11.2003 - B 1 KR 1/02 S = SozR 4-1500 § 90 Nr 1 RdNr 5).
2. Im Hinblick auf den aus Art 19 Abs 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz kann die Pflicht zur Angabe der Anschrift ausnahmsweise wegen eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses entfallen, wenn dem Gericht die Gründe hierfür mitgeteilt werden (vgl BVerwG vom 14.2.2012 - 9 B 79/11 = juris RdNr 11).
3. Es besteht kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Antragstellers, dem Gericht seine Wohnadresse vorzuenthalten, wenn er sich darauf beruft, Morddrohungen ausgesetzt gewesen zu sein und seine Adresse deshalb nicht mitteilen zu können, weil die Gefahr bestehe, dass Mitarbeiter der Gerichte oder der an den Verfahren beteiligten Behörden die Adresse weitergeben bzw weitergegeben haben.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 23.01.2025; Aktenzeichen B 11 AL 8/24 BH)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beteiligten streiten u.a. über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 5. Oktober 2022.
Die deshalb vom Kläger...