Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Berufung. Unzulässigkeit. zulässiges Rechtsschutzbegehren. Angabe einer Anschrift des Rechtsuchenden. Sachurteilsvoraussetzung auch im Berufungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ein zulässiges prozessuales Begehren setzt als im Wesentlichen ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung voraus, dass im Verfahren die Anschrift des Rechtsuchenden genannt wird. Dies gilt nicht nur für das Klageverfahren, sondern auch für das Berufungsverfahren.
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 23.01.2025; Aktenzeichen B 11 AL 8/24 BH)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Klägers nach
§ 72 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) wird als unzulässig verworfen.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
4. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Beteiligten streiten um Mahnungen und Zahlungserinnerungen wegen Forderungen der Beklagten.
Die deshalb vom Kläger erhobene Klage wies das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Gerichtsbescheid vom 18. Dezember 2023 ab. Dieser Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 19. Dezember 2023 an seine damalige Wohnadresse „A-Straße, A-Stadt“ zugestellt.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am selben Tag beim Hessischen Landessozialgericht Berufung erhoben und dabei keine Wohnadresse, sondern nur sein elektronisches Bürgerpostfach („Safe-ID: DE.Justiz.XXX1“) angegeben. Zwischenzeitlich war der Kläger in ein Hotel nach B-Stadt gezogen (Hotel „C.“, B-Straße, B-Stadt). Eine Nachfrage bei diesem Hotel am 23. April 2024 hat ergeben, dass der Kläger dort bis zum 20. März 2024 ein Zimmer gemiete...