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Hessisches LSG Urteil vom 11.12.2006 - L 9 AL 148/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber. Vorliegen von Vermittlungshemmnissen. persönlicher Wettbewerbsnachteil. Kausalität zwischen Eingliederungszuschuss und Beschäftigung. tatsächlicher Beginn. keine Prognoseentscheidung. Beschäftigung von Verwandten. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vermittlungshemmnisse iS des § 217 S 1 SGB 3 idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2003, 2848) - SGB III F: 2004 - liegen vor, wenn der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Bewerbern, mit denen er auf dem für ihn in Betracht kommenden räumlichen und fachlichen Arbeitsmarkt konkurriert, unter persönlichen Wettbewerbsnachteilen leidet. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Fallgruppen des § 218 Abs 1 SGB 3 aF zuzuordnen ist.

2. Die Kausalität zwischen Eingliederungsleistung und Beschäftigung ist nicht gegeben, wenn die mutmaßliche Minderleistung des Arbeitnehmers den Arbeitgeber auch ohne Eingliederungszuschuss nicht von einer Beschäftigung abgehalten hätte. Dabei ist auf den tatsächlichen Beginn der konkreten Beschäftigung abzustellen, wenn mit ihrem vorzeitigen Beginn besondere Eingliederungseffekte verbunden sind.

3. § 217 S 2 SGB 3 F: 2004 verlangt im Gegensatz zur vorher geltenden Fassung (BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 20/05 R = SozR 4-4300 § 324 Nr 2) tatbestandlich grundsätzlich nicht mehr eine Prognose der BA über das Erfordernis eines Eingliederungszuschusses zur Wiedereingliederung.

4. Es verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art 3 Abs 1 GG, eine Beschäftigung von Verwandten gemäß § 217 SGB 3 nur unter besonderen Voraussetzungen zu fördern, die bei anderen Personengruppen nicht vorliegen müssen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen B 7/7a AL 16/07 R)

 

Tenor

I....

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