Entscheidungsstichwort (Thema)
Kriegsopferversorgung. Hilfsmittelversorgung. ausländischer Staatsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien. Doppelversorgung. rechtswidriger begünstigender Bewilligungsbescheid. keine Rücknahme gemäß § 45 Abs 3 S 1
Orientierungssatz
Zum Nichtvorliegen eines Anspruchs eines ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland (hier: Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien)) auf Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw Körperersatzstücken gemäß § 13 BVG iVm §§ 1ff OrthV, dem, obwohl er nicht zum Personenkreis der Versorgungsberechtigten gehört, Versorgungsleistungen nach dem BVG bezahlt werden, weil der rechtswidrige Bewilligungsbescheid gemäß § 45 Abs 3 SGB 10 nicht mehr zurückgenommen werden durfte.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der ... 1937 geborene Kläger hat als ausländischer Staatsbürger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien). Anfang 1944 erlitt er in der Nähe seines Geburtsortes B infolge der Explosion eines herumliegenden Sprengkörpers eine schwere körperliche Verletzung. Der Kläger ist deshalb in seinem Heimatland als ziviles Kriegsopfer mit einem Anspruch auf Rente (Kriegsinvalidität 100 %) anerkannt.
Mit Bescheid vom 15. Mai 1990 stellte das Versorgungsamt F bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v.H. folgende Schädigungsfolgen fest:
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"1. |
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Verlust des rechten Armes im Unterarm, |