Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherungsbeiträge …Berechnung der. Erstattung des Krankenversicherungsbeitrages durch Arbeitgeber. Begrenzung auf 360 Tagesbeiträge je Jahr. Kündigung aus wichtigem Grund. krankheitsbedingte Kündigung. sozial gerechtfertigte Kündigung. Dauer der Betriebszugehörigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit führt zu rechtswidrig hohen Beiträgen, da die im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung enthaltene Begrenzung auf 360 Tagesbeiträge je Jahr (bzw. 30 Tagesbeiträge je Monat) unberücksichtigt bleibt. Im Rahmen des § 128 Abs. 4 AFG darf von dem Arbeitgeber nur der sich bei richtiger Berechnung ergebende Krankenversicherungsbeitrag erstattet verlangt werden.
Aus krankheitsbedingten Gründen wegen häufig wiederkehrender Erkrankung darf nicht gekündigt werden, wenn die Fehlzeit je Jahr im Durchschnitt der letzten drei Jahre zum Kündigungszeitpunkt 6 Wochen nicht erreicht.
Eine sozial gerechtfertigte Kündigung liegt bereits dann nicht vor, wenn bei Abwägung der sozialen Schutzwürdigkeit die Dauer der Betriebszugehörigkeit nicht berücksichtigt wird.
Normenkette
AFG §§ 128, 157; SGB V § 223
Verfahrensgang
SG Kassel (Entscheidung vom 28.01.1998; Aktenzeichen S 7 AL 475/96) |
Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 18. September 1998 wird mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Erstattungsforderung hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge herabgesetzt wird auf DM 12.095,21.
II. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im übrigen haben die Beteiligten im Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um die Erstattung von Arbeitslose...