Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfall eines französischen Staatsangehörigen während des Krieges im Gebiet der heutigen DDR
Leitsatz (amtlich)
Einem französischen Staatsangehörigen, der während des letzten Krieges als Arbeitnehmer eines französischen Unternehmens im Gebiet der heutigen DDR einen Arbeitsunfall erlitt, steht keine Verletztenrente zu.
Normenkette
RVO § 548; FRG §§ 5, 12-13
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.1974; Aktenzeichen S-3/U - 143/74) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 1974 wird zurück- und die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 1976 abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der im Jahre 1913 geborene Kläger, der früher deutscher Staatsangehöriger war, wohnt seit 1924 in Frankreich. Seit dem 16. März 1939 ist er französischer Staatsangehöriger. Als Arbeitnehmer der Firma R. C. mit Sitz in P. war er im Jahre 1942 im Werk M. der Braunkohle-Benzin AG tätig, wo er im August des gleichen Jahres einen Arbeitsunfall erlitt, bei dem die rechte Hand betroffen wurde. Deswegen bekam er von der Magdeburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft gemäß Bescheid vom 1. Oktober 1943 eine monatliche Verletztenrente in Höhe von 41,– RM.
Am 4. November 1971 beantragte er bei der Beklagten über den Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften die Wiedergewährung der Verletztenrente. Die Beklagte lehnte diese mit Bescheid vom 10. September 1973 ab. Zur Begründung führte sie aus, daß nach § 12 des Fremdrentengesetzes – FRG – der Anspruch auf Verletztenrente ruhe, da der Kläger sich als Berechtigter gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, nämlich in Frankreich aufhalte.
Gegen die...