Leitsatz (amtlich)
Eine türkische Arbeitnehmerin, die in der Bundesrepublik in der Nähe ihrer Arbeitsstätte mit zwei anderen Arbeitnehmerinnen eine Dreizimmerwohnung inne hat, steht während der gesamten, in ihrem Urlaub angetretenen Fahrt zu ihrer ehelichen Wohnung in der Türkei unter Versicherungsschutz. Das Territorialprinzip findet hier keine Anwendung.
Normenkette
RVO a.F. § 550 S. 2
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.09.1971) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 24. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Im übrigen haben sich die Beteiligten keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, erlitt am 4. August 1969 in der Nähe von Sofia/Bulgarien als Mitfahrerin des von dem türkischen Arbeitskollegen … dem Beigeladenen zu 1., gesteuerten Personenkraftwagen – Pkw – bei einem Verkehrsunfall u.a. den Verlust des rechten Auges. Sie befand sich mit zwei weiteren türkischen Landsleuten auf dem Weg von Frankfurt a.M. nach Istanbul in die eheliche Wohnung, um dort ihren Jahresurlaub zu verbringen. Die Klägerin reiste erstmalig am 31. Mai 1966 in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete zunächst bei der Fa. … in … und anschließend bei der Fa. … in Frankfurt a.M. Nach ihren Angaben wohnte sie zuerst im Westend von Frankfurt a.M. und später mit ihrer Schwester und zwei weiteren türkischen Arbeitnehmerinnen in einer drei Räume umfassenden Wohnung in Frankfurt a.M.-Höchst. Nach dem Unfall vom 4. August 1969 kehrte sie aus ihrer Heimat Ende 1969/Anfang 1970 zurück und nahm die Arbeit bei ihrem letzten Arbeitgeber wieder auf. Am 14. August 1971 verließ sie Deutschland endgültig, um ihre ...