Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 10.04.1996; Aktenzeichen S-28/Ka-269/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Es geht in dem Rechtsstreit um Maßnahmen der Honorarverteilung im Wege der Teilquotierung die Quartale IV/92 und I/93 den Primärkassenbereich betreffend.
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz wurde eine Obergrenze der Vergütungssumme eingeführt (Gesamtbudget). Die Beklagte reagierte darauf mit Beschluß der außerordentlichen Abgeordnetenversammlung vom 20. März 1993 hinsichtlich der Primärkassen (rückwirkend zum 1. Januar 1993 – Hessisches Ärzteblatt 1993, S. 201) und änderte den Honorarverteilungsmaßstab (HVM) vom 20. Juni 1992 (Hessisches Ärzteblatt 1992, S. 373). Seinerzeit war in Anlage zu Leitzahl (LZ) 707 eine arztbezogene Honorarbegrenzung dergestalt geregelt worden, daß der vertraglich vereinbarte Punktwert von 10 Pfennigen dem Vertragsarzt bis zu einem zu errechnenden Teilfallwert der Fachgruppe zuzüglich halber mittlerer Abweichung unter Berücksichtigung seiner Fallzahl bezahlt wurde, bis zum Teilfallwert der Fachgruppe zuzüglich der mittleren Abweichung betrug der Punktwert 90 %, bei einem darüber hinausgehenden Fallwert des Vertragsarztes betrug der Punktwert 80 %. Die zu 90 % bzw. 80 % zu berücksichtigenden Honoraranteile unterfielen anschließend einer Quotierung unter Berücksichtigung der Höhe der Honorarzahlungen der Krankenkassen nach Abzug der nicht den Mengenbegrenzungen unterliegenden Leistungen, der Anteile für die Vergütung der Laborleistungen sowie der...