Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsleistungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Fünfjahresfrist, innerhalb derer der UV-Träger einen etwaigen Minderverdienst des an einer Berufskrankheit Erkrankten auszugleichen hat, beginnt nicht erst mit der Aufnahme der neuen Tätigkeit, sondern bereits im Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe der bisher gefährdenden Beschäftigung. Ob diese Aufgabe freiwillig erfolgt oder durch die Berufskrankheit erzwungen wird, ist unerheblich.
2. Es ist unzulässig, den UV-Träger zu verurteilen, ab einem bestimmten Zeitpunkt im voraus für fünf Jahre Übergangsleistungen zu zahlen.
3. Fehlen im sozialgerichtlichen Urteil die für die Entscheidung notwendigen Feststellungen, so beruht es auf einem wesentlichen Verfahrensmangel.
Normenkette
BKVO § 3 Abs. 2; SGG § 150 Nr. 2
Verfahrensgang
SG Fulda (Urteil vom 19.08.1982; Aktenzeichen S-3 b/U - 94/81) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. August 1982 abgeändert.
Es wird auch die Klage gegen die Bescheide vom 15. und 30. Juni 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 1981 (Übergangsleistungen) abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Beginn der Fünfjahresfrist nach § 3 Absatz 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329), innerhalb derer der Unfallversicherungsträger eine durch eine Berufskrankheit (BK) verursachte Minderung des Verdienstes oder einen sonstigen wirtschaftlichen Nachteil durch eine Übergangsleistung neben der Verletztenrente auszugleichen hat.
Der im Jahre 1924 geborene Kläger erkrankte an einem beruflich bedingten Asthma mit Überempfindlichkeit gegenüber Isozyanat...