Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersatzfahrzeug. Rehabilitation. unbillige Härte. Wohngeld. Zuschuß zum Erwerb eines 2. Ersatz-Kfz
Leitsatz (amtlich)
Ein begründeter Ausnahmefall im Sinne der Ziffer 10 „der Richtlinien der BfA für die Hilfe zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen für behinderte Versicherte und Rentner als Regelleistung gemäß § 13 AVG” ist dann gegeben, wenn der Antragsteller zu den Wohngeldberechtigten im Sinne von § 1 des Wohngeldgesetzes gehört.
Normenkette
SGB I § 7; Wohngeldgesetz §§ 1-2, 9 ff
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 13.03.1978; Aktenzeichen S-3/An-434/77) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 verpflichtet hat, bei der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers davon auszugehen, daß die Hilfe zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges nur auf den notwendigen Umfang begrenzt ist.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 1978 insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1977 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 1977 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe für die Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeuges unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1937 geborene Kläger ist seit dem 6. Januar 1961 als kaufmännischer Angestellter bei der Firma C. Rhein-Main in O. beschäftigt. Er ist seiner nichterwerbstätigen Ehefrau und seiner a...