Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenbehandlung. Voraussetzungen für Eingriff in gesundes Organ. Mammareduktionsplastik
Leitsatz (amtlich)
1. Übermäßig vergrößerte herabhängende Brüste stellen für sich genommen unter dem Gesichtspunkt der körperlichen Fehlfunktion keinen krankhaften Befund im Sinne eines regelwidrigen Körperzustandes dar.
2. Für eine vom Leistungsanspruch umfasste so genannte mittelbare Therapie in Form einer Mammareduktionsplastik ist jedenfalls eine schwerwiegende Erkrankung der Wirbelsäule, die erfolglose Ausschöpfung aller konservativen orthopädischen Behandlungsmaßnahmen und die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme auch den gewünschten Behandlungserfolg bringt, zu fordern.
3. Das Mehrgewicht der Brüste ist grundsätzlich nicht dazu geeignet, langfristig belastungsabhängige strukturelle Schäden der Hals- und Brustwirbelsäule herbeizuführen, die eine Mammareduktionsplastik zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung begründen können.
Orientierungssatz
1. Zu Leitsatz 1 vgl BSG vom 28.2.2008 - B 1 KR 19/07 R = BSGE 100, 119 = SozR 4-2500 § 27 Nr 14.
2. Zu Leitsatz 2 vgl LSG Darmstadt vom 15.4.2013 - L 1 KR 119/11 und LSG Hamburg vom 25.8.2016 - L 1 KR 38/15.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Beklagten streitig, der Klägerin eine beidseitige operative Brustverkleinerung (Mammareduktionsplastik) als Sachleistung zur Verfügung zu stellen.
Die 1964 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet u.a. unter einer Mammahyperplasie (übergroße...