Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnärztliche Versorgung. Vorliegen eines Schadensersatzanspruches wegen mangelhaftem Zahnersatz. Versicherter. Recht auf außerordentliche Kündigung des Behandlungsvertrages
Orientierungssatz
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Prothetikleistung setzt voraus, dass der Versicherte aufgrund eines schuldhaften, vertragswidrigen Verhaltens des Zahnarztes unzulänglich behandelt worden ist und zur Beendigung bzw Kündigung des Behandlungsverhältnisses veranlasst worden ist. Dazu genügt noch nicht allein die Tatsache, dass die im Rahmen der dem Zahnarzt obliegenden Dienstleistung erbrachte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Erforderlich ist ein zur Kündigung berechtigendes schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten des Zahnarztes, das dann vorliegt, wenn das Arbeitsergebnis unbrauchbar ist und eine Nachbesserung entweder nicht möglich oder dem Versicherten nicht zumutbar erscheint (vgl BSG vom 2.12.1992 - 14a RKa 43/91 = SozR 3-5555 § 9 Nr 1) .
2. Einem Versicherten steht nach wiederholter Ablehnung der von ihm verlangten Mängelbeseitigung durch den Vertragszahnarzt ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Behandlungsvertrages zu, denn es ist ihm nicht zuzumuten, nach einer mehrere Monate dauernden unzulänglichen Versorgung mit Zahnersatz weiter zuzuwarten .
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger haben der Beklagten auch deren notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten und tragen die Gerichtskosten.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Regress in Höhe von 2.347,10 €...