Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. einheitlicher Vertragsarztsitz auch nach Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes. Begriff des Vertragsarztsitzes. kein Verstoß gegen Berufsausübungsfreiheit
Orientierungssatz
1. Sowohl das SGB 5 als auch die Ärzte-ZV gehen auch nach dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes - VÄndG - vom 22.12.2006 = BGBl I 2006, 3439 am 1.1.2007 von einem (einheitlichen) Vertragsarztsitz aus.
2. Vertragsarztsitz ist der durch die Praxisanschrift gekennzeichnete konkrete Ort der Praxis (vgl ua BSG vom 10.5.2000 - B 6 KA 67/98 R = SozR 3-5520 § 24 Nr 4).
3. Aus der durch Art 12 Abs 1 S 2 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit folgt nicht die Berechtigung der Ausübung ärztlicher Tätigkeit auf zwei Fachgebieten an zwei Vertragsarztsitzen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten auch des Berufungsverfahrens sowie die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) zu tragen. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die sowohl als Augenärztin als auch als Neurologin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Klägerin begehrt die Genehmigung der Verlegung ihres Vertragsarztsitzes nur für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf neurologischem Fachgebiet von A-Stadt nach C-Stadt.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen vom 25. Mai 1993 war die Klägerin als Augenärztin für den Vertragsarztsitz A-Stadt - D-Stadt -, E-Kreis, zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen worden. Mit weiterem Beschluss vom 14. September 1993 hatte de...