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Hessisches LSG Urteil vom 06.12.1989 - L 6 Ar 473/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sperrzeit. wichtiger Grund. Zuzug zum Ehegatten. Ungewisser Umzugstermin. Auskunft. Beratung. Zusicherung. Schriftform. Treu und Glauben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Arbeitnehmerin, die – nach Beratung durch das Arbeitsamt – ihr Arbeitsverhältnis am 10.04. zum 30.06. fristgemäß kündigt, weil der Heiratstermin zum 04.06. feststeht, hat auch dann im Sinne von § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG einen wichtigen Grund, wenn der Zuzug zum künfigen Ehegatten zwar beabsichtigt ist, ein Umzugstermin mangels Wohnung jedoch noch nicht feststeht, sie sich aber alsbald intensiv um Arbeit und eine Wohnung bemüht, jedoch ohne Verschulden der Umzug erst im September und die Arbeitsaufnahme erst am 01.10. erfolgen kann.

2. Die Beklagte muß sich nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls dann an einer mündlichen Auskunft eines ihrer Bediensteten wie nach § 34 SGB 10 festhalten lassen, wenn ausdrücklich um eine schriftliche Bestätigung gebeten wird und diese wahrheitswidrig mit der Begründung verweigert wird, daß eine solche nicht möglich sei.

 

Normenkette

AFG §§ 119, 119a; SGB X § 34; GG Art. 6

 

Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 16.02.1989; Aktenzeichen S-11/Ar-814/87)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.1990; Aktenzeichen 7 RAr 22/90)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 16. Februar 1989 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. Juli bis 22. September 1987 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Es geht in dem Rechtsstreit um den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 22. S...

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