Entscheidungsstichwort (Thema)
Deputatzigarren. Sachbezüge
Leitsatz (amtlich)
Werden Freizigarren nicht anstelle des Gehalts oder Lohnes, also nicht – auch nur anteilig – „als Arbeitsentgelt, sondern als Annehmlichkeit” gewährt, um einer „unkontrollierten Entnahme von Tabakerzeugnissen entgegen zu wirken”, so handelt es sich nicht um Sachbezüge, die bei der Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen wären. Auf die Frage, ob Freizigarren in „wesentlichem Umfang” gewährt wurden, kommt es dann nicht mehr an.
Normenkette
AnVNG Art. 2 § 54 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 24.11.1987; Aktenzeichen S-13/An-741/86) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 24. November 1987 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig die rentensteigernde Anrechnung von Sachbezugszeiten.
Mit Bescheiden vom 14. April 1980, 17. Juli 1980 und 24. August 1984 erteilte die Beklagte dem am 23. Februar 1925 geborenen Kläger Rentenauskünfte.
Mit Schreiben vom 27. August 1985 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Zeugnisses der Firma G. GmbH, G. vom 31. Oktober 1963 sowie weiteren Bestätigungen dieser Firma vom 27. August 1985 und 18. Oktober 1985 die Berücksichtigung von Sachbezügen während seiner Tätigkeit bei dieser Firma. Mit Bescheid vom 5. Dezember 1985 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit, daß für die Zeiten vom 20. April 1942 bis 8. Januar 1943, 1. August 1945 bis 31. Mai 1946 und vom 1. Juni 1946 bis 31. Dezember 1956 nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, daß neben Barbezügen auch Sachbezüge in wesentlichem Umfang bezogen worden seien.
Der Widerspruch des Klägers vom 23. Dezember 1985, mit dem er eine Zeugenerklär...