Verfahrensgang
SG Gießen (Urteil vom 31.07.1996; Aktenzeichen S-10/Vb-1867/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 31. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B” nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Der Beklagte hatte bei dem 1929 geborenen Kläger zuletzt durch Bescheid vom 25. Juli 1994 den Grad der Behinderung (GdB) auf 90 festgesetzt und die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G” festgestellt. Als Behinderungen sind im Bescheid genannt:
- Angstneurose sowie psychovegetative Übererregbarkeit mit Auswirkungen auf die Funktion der inneren Organe.
- Aufbraucherkrankung des linken Schultergelenkes, beider Kniegelenke, des linken Fußgelenkes und des rechten Großzehengrundgelenkes, Aufbraucherkrankung der Wirbelsäule, Senkspreizfuß beiderseits.
- Sehbehinderung links.
- Chronische Bronchitis mit Einschränkung der Atemfunktion.
- Chronische Prostatitis.
- Diabetes mellitus.
- Leistenbruchbildung beiderseits.
- Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen.
Am 15. Februar 1995 stellte der Kläger Antrag auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „B”. Nachdem der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, wies er den Antrag mit Bescheid vom 14. Juni 1995 zurück. Der Kläger legte am 20. Juni 1995 Widerspruch ein und begründete diesen mit einer angstneurotischen Erkrankung, die sein behandelnder Nervenarzt Dr. P. B. N., bestätigen könne. Dieser Arzt teilte auf eine Anfrage des Beklagten am 17. Oktober 1995 mit, daß bei dem Kläger eine schwere angstneurotische Fehlsteuerung mit Depr...