Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. Quasi-Berufskrankheit. Polyneuropathie. Kausalität. Versicherungsfall vor Rückwirkungszeitraum gem § 6 Abs 2 BKV. Requisiteurin
Leitsatz (amtlich)
Dass sich das genaue Ausmaß einer in der Vergangenheit liegenden Belastung nicht mehr feststellen lässt, schließt die Anerkennung einer Polyneuropathie als Berufskrankheit nicht von vornherein aus, da die Berufskrankheit BKV Anl 1 Nr 1317 im Tatbestand zu ihrer Anerkennung keine konkrete Belastungsdosis voraussetzt und es auch keinen dem entsprechenden medizinisch-wissenschaftlichen Konsens gibt. Dies gilt insbesondere für die Gemische von Lösungsmitteln.
Steht eine jahrelange Exposition gegenüber Lösungsmittelgemischen bei absolut unzureichenden arbeitshygienischen Bedingungen fest, spricht dies für das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BKV Anl 1 Nr 1317, auch wenn eine genaue quantitative Bestimmung der Expostion nicht (mehr) möglich ist.
Das unveränderte Fortbestehen oder die Verschlechterung der Symptome einer Polyneuropathie nach Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit sprechen nicht gegen die Annahme einer Berufskrankheit.
Die Asymmetrie des Krankheitsbildes spricht gegen den Ursachenzusammenhang, stellt aber kein Ausschlusskriterium dar.
Orientierungssatz
Zur Anerkennung einer neurotoxischen Polyneuropathie bzw (späteren) asymmetrischen Polyneuropathie einer Requisiteurin als Quasi-Berufskrankheit gem § 551 Abs 2 iVm § 551 Abs 1 S 3 RVO, wenn der Versicherungsfall vor der Aufnahme der Berufskrankheit in die Berufskrankheitenliste (BKV Anl Nr 1317) und auch vor dem Zeitraum der Rückwirkung gem § 6 Abs 2 BKVO (1.1.1993) eingetreten ist.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 1...