Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeit für Blutspender
Leitsatz (redaktionell)
Personen, die zum Zweck der Grundstoffgewinnung zugunsten eines privaten Arzneimittelherstellers Blut bzw Blutteile spenden, genießen nach §§ 539 Abs 1 Nr 10, 655 Abs 2 Nr 3, 656 Abs 4 S 1 RVO bei einem gemeindlichen Unfallversicherungsträger Versicherungsschutz.
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.09.1980; Aktenzeichen S-8/3/U - 346/79) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 1980 insoweit aufgehoben, wie es die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Beigeladenen zu 2. auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im übrigen haben die Beteiligten keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, welcher Versicherungsträger für die Entschädigung eines Unfalles zuständig ist.
Der Ehemann der Beigeladenen zu 2., H. K. (K.), war bei den F. H. AG in F. (Firma H.) als Sachbearbeiter einer technischen Inventarstelle angestellt. Am 14. Januar 1976 veranstaltete die Firma B. AG in M. (Firma B.), die seit 1970 in die Firma H. eingegliedert war, einen Blutspendetermin auf dem Werksgelände der Firma H. Damit wandte sich die Firma B. in regelmäßigen Abständen an die Belegschaft der Firma H., wobei aber auch Werksfremde zum Blutspenden zugelassen waren. Jedem Spender wurde etwa 500 ml Vollblut entnommen, um aus dem Blutplasma (etwa 250 ml) eine spezielle Blutplasma-Konserve mit der Bezeichnung “Seretin” (etwa 225 ml) herzuste...