Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung zur Frage der Beteiligung eines Chefarztes an der kassenärztlichen Versorgung auf Überweisung
Leitsatz (amtlich)
1) Da sowohl § 368 a Abs. 8 RVO als auch § 29 Abs. 2 ZOÄ unter dem Leitgedanken stehen, den Versicherten einen möglichst großen Kreis von Ärzten zur Verfügung zu stellen (Grundsatz der freien Arztwahl), besteht das Bedürfnis an der Beteiligung eines Chefarztes schon dann, wenn außer ihm ein weiterer Facharzt gleicher Disziplin in freier Praxis am selben Ort niedergelassen ist. In einem solchen Fall schafft die Beteiligung erst die Möglichkeit zur freien Arztwahl.
2) Die Einbeziehung der sich aufwärtsentwickelnden Bevölkerungszahl eines ärztlichen Einzugsgebietes in den Kreis der für die Notwendigkeit einer Beteiligung zu prüfenden Umstände stellt keine rein quantitative Beurteilung der Bedürfnisfrage dar, wenn davon auszugehen ist, daß die ständig zunehmende Einwohnerzahl laufend mehr Fälle für qualifizierte Untersuchungen auf Überweisung stellt.
Normenkette
RVO § 368a Abs. 8; ZOÄ § 29 Abs. 2
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.01.1970) |
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/M. vom 21. Januar 1970 wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 14. Mai 1968 und des Beschlusses des Beklagten vom 27. November 1968 bezüglich der Beteiligung nach § 29 Abs. 2 Buchst. a) und c) ZOÄ richtet.
Im übrigen wird das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beigeladene zu 1) hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger ist Facharzt für Röntgenologie und Strahlenheilkunde. Im März 1955 wurde ihm die...